Achtung! Die Richtlinien des KPF wurden geändert

Die Richtlinien der Kleinprojektefonds mussten aus folgendem Grund aktualisiert werden.

Die Europäische Kommission hat die Programmbehörden über eine Neuauslegung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Sachleistungen in Form von freiwilliger unentgeltlicher Arbeit informiert. Demnach kann freiwillige unentgeltliche Arbeit künftig nicht mehr als förderfähige Ausgabe innerhalb der Kostenkategorie 1 Personalkosten abgerechnet werden. Dies schließt Ausgaben für freiwillige, unentgeltliche Arbeit als Teil des Personalkostenpauschalsatzes mit ein.

Die bisherige Fassung der Richtlinien vom 20.06.2023 ist nicht mehr gültig.

Die Europäische Kommission hat die Programmbehörden über eine Neuauslegung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Sachleistungen in Form von freiwilliger unentgeltlicher Arbeit informiert. Demnach kann freiwillige unentgeltliche Arbeit künftig nicht mehr als förderfähige Ausgabe innerhalb der Kostenkategorie 1 Personalkosten abgerechnet werden. Dies schließt Ausgaben für freiwillige, unentgeltliche Arbeit als Teil des Personalkostenpauschalsatzes mit ein. Deshalb mussten die Richtlinien des KPF angepasst werden. Die bisherige Fassung der Richtlinien vom 20.06.2023 ist nicht mehr gültig.