Die Richtlinien der Kleinprojektefonds mussten aus folgendem Grund aktualisiert werden.
Die Europäische Kommission hat die Programmbehörden über eine Neuauslegung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Sachleistungen in Form von freiwilliger unentgeltlicher Arbeit informiert. Demnach kann freiwillige unentgeltliche Arbeit künftig nicht mehr als förderfähige Ausgabe innerhalb der Kostenkategorie 1 Personalkosten abgerechnet werden. Dies schließt Ausgaben für freiwillige, unentgeltliche Arbeit als Teil des Personalkostenpauschalsatzes mit ein.
Die bisherige Fassung der Richtlinien vom 20.06.2023 ist nicht mehr gültig.
- 16.09.2024
- Int6a_KPF-FMP_Richtlinien-wytyczne_2024-09-16.pdf
Aktualisierungen der Richtlinien 16.09.2024: Pkt. 2.4 Die Antragstellung muss spätestens drei Monate vor Projektbeginn erfolgen, um eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung und Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Pkt. 3.2 Die ELK tagt nach einem festen Zeitplan, in der Regel nicht öfter als alle drei (3) Monate. Die Termine werden auf den Websites der KPF-Verwalter veröffentlicht. Die Anträge werden je nach dem Zeitplan der geplanten Projektaktivitäten an die einzelnen ELK-Sitzungen weitergeleitet. Die Projektaktivitäten müssen spätestens 3 Monate nach der Entscheidung der ELK beginnen. Pkt. 4.1.2 Der frühestmögliche Beginn eines Kleinen Projektes ist drei (3) Monate nach der Antragseinreichung (Eingang des vollständig ausgefüllten Antragsformulars beim zuständigen KPF-Verwalter). Die zum Erreichen des Projektergebnisses geplanten Aktivitäten dürfen erst nach der Auswahl des Projektes durch die ELK beginnen. Bis nach der ELK-Entscheidung der Fördervertrag geschlossen ist, werden alle Aktivitäten auf eigenes Risiko des Antragstellers durchgeführt. Die bisherige Fassung der Richtlinien vom 18.12.2023 sind nicht mehr gültig.